AGB für Unternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen

1.    Allgemeines
a.     Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr des Verwenders (nachfolgend: Verwender) mit seinem Vertragspartner (nachfolgend: Vertragspartner), die als Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen tätig werden. Für den Verbrauchsgüterkauf bzw. Fernabsatzverträge gelten gesonderte AGB.
b.     Diese AGB gelten nicht für Werk- und Bauleistungen mit Ausnahme der Nr. 5 lit. c. dieser AGB.
c.     Abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Bestimmungen des Vertragspartners werden nur wirksam, wenn der Verwender diese ausdrücklich bestätigt.

 

2.    Lieferung
a.        Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das im Auftrag des Verwenders tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
b.        Gefahrübergang im Rahmen von Kaufverträgen
aa.   Ist Leistungs- und Erfolgsort das Betonwerk, Auslieferungslager oder das im Auftrag des Verwenders tätige Unternehmen (Holschuld), geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der Übergabe an den Vertragspartner oder an den von dem Vertragspartner mit der Abholung beauftragten Dritten über.
bb.   Ist Leistungs- und Erfolgsort der Sitz des Vertragspartners oder ein von ihm benannter anderer Ort (Bringschuld), geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der vereinbarten Ablieferung der Ware über.
cc.   Ist der Leistungsort das Werk und der Erfolgsort der Wohnsitz des Vertragspartners oder ein von ihm benannter anderer Ort (Versendeverkauf, § 447 BGB), geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
dd.   Befindet sich der Vertragspartner mit der Entgegennahme der Ware in Annahmeverzug (Gläubigerverzug), geht die Gefahr auf ihn über. Dies gilt nicht, wenn die Ware während des Gläubigerverzugs aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders untergeht oder beschädigt wird.
c.     Gefahrtragung im Rahmen von Werkverträgen
aa.   Der Verwender trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Vertragspartner in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Dies gilt nicht, wenn die Ware während des Gläubigerverzugs aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders untergeht oder beschädigt wird. Die Gefahr geht auch auf den Vertragspartner über, wenn die Voraussetzungen des § 650g Abs. 1 oder Abs. 2 BGB vorliegen und das Werk dem Vertragspartner verschafft worden ist.
bb.   Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Vertragspartner gelieferten Stoffes ist der Verwender nicht verantwortlich.
cc.   Versendet der Verwender das Werk auf Verlangen des Vertragspartners an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 BGB entsprechende Anwendung.
d.     Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, behält sich der Verwender vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, soweit der Leistungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird und dies dem Vertragspartner nach den Umständen zumutbar ist. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
e.     Für Anlieferungen im Rahmen einer vereinbarten Schick- oder Bringschuld werden, soweit nicht anders vereinbart, geeignete Zufahrtswege zur Abladestelle und die Möglichkeit zur unverzüglichen Entladung vorausgesetzt, andernfalls kann die Ware ins Lieferwerk zurückgefahren werden. Hierdurch entstandene zusätzliche Aufwendungen hat der Vertragspartner zu tragen.
f.      Sofern eine Lieferpflicht des Verwenders besteht, ruht diese, solange ihm vom Vertragspartner für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungshandlungen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen erteilt wurden.
g.     Vom Verwender nicht zu vertretende Rohstoff- oder Energiemängel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen des Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere vom Verwender, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretende Umstände, die die Lieferfähigkeit beeinträchtigen, befreien den Verwender für die Dauer ihres Bestehens von seiner Lieferpflicht. In diesem Falle ist der Verwender ferner – unter Berücksichtigung der Nr. 4 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Der Vertragspartner ist in diesem Falle des Rücktritts unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistungen des Vertragspartners sind unverzüglich zu erstatten.
Im Falle höherer Gewalt kann der Vertragspartner auch ohne die zuvor genannte Einschränkung zurücktreten.
h.     Der Verwender ist zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (60 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (60 % und mehr) Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.
i.      Wenn für den Verwender die objektive Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners trotz gebotener Sorgfalt erst nach Vertragsschluss erkennbar wird oder sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsschluss verschlechtern und dadurch der Leistungsanspruch des Verwenders gefährdet wird, ist der Verwender – unter Berücksichtigung der Nr. 4 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt berechtigt.

 

3.    Sachmängel
a.     Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Andernfalls ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verwender eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
b.     Der Vertragspartner hat unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist, und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Fall vor einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Die Vorschrift des § 377 HGB findet unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung.
c.     Im Falle von Mängelrügen darf der Vertragspartner Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen, wobei angemessen in der Regel höchstens das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten ist. Der Vertragspartner ist nur zur Zurückhaltung von Zahlungen unter Berufung auf Mängel berechtigt, wenn eine berechtigte Mängelrüge erhoben wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verwender berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen von dem Vertragspartner ersetzt zu verlangen.
d.     Die gelieferte Ware kann geringfügig von den dem Vertragspartner vor Vertragsschluss vorgelegten Mustern und Prospektdarstellungen abweichen. Farbabweichungen von Prospektdarstellungen sind technisch bedingt.
Die Verwendung natürlicher Zusatzstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit der Produkte führen, wie z. B. geringfügige Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse.
Unerhebliche Abweichungen, Veränderungen und Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit die DIN-Normen erfüllt sind.
e.     Leistungen oder Teilleistungen, die einen Sachmangel aufweisen, der innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den Vertragspartner vorlag, hat der Verwender
aa.   im Falle eines Kaufvertrags nach Wahl des Vertragspartners unentgeltlich nachzubessern oder nachzuliefern;
bb.   im Falle von Werkverträgen nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern oder nachzuliefern.
Die Vorschrift des § 439 BGB findet bei Kaufverträgen und die Vorschriften der §§ 635, 637 BGB finden bei Werkverträgen Anwendung.
f.      Dem Verwender ist stets zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, es sei denn, diese ist dem Besteller unzumutbar. Schlägt die Nacherfüllung im Sinne der § 440 BGB bzw. § 636 BGB fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
g.     Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich unverhältnismäßig erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem nach dem Vertrag vorausgesetzten bestimmungsgemäßen Gebrauch.
h.     Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwendung weiterer Schäden, wobei der Verwender sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verwender mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, kann der Vertragspartner den Mangel sofort selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von dem Verwender Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen. Die Vorschrift des § 637 BGB bleibt unberührt.
i.      Ein Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB besteht nur, wenn der Vertragspartner die Ware nach den Vorgaben bzw. Angaben des Verwenders, im Übrigen art- und verwendungszweckgemäß eingebaut bzw. angebracht hat.
j.      Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
aa.   zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
bb.   der Verwender einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
cc.   der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruht,
dd.   eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Schaden für das Leben, den Körper oder die Gesundheit geführt hat.
ee.   der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch den Verwender beruht, d.h. einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.
ff.     Die Bestimmungen gemäß Nr. 3 lit. j. dieser AGB gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Vertragspartners gegen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
k.     Mängelansprüche bestehen nicht bezüglich vom Vertragspartner zu vertretender natürlicher Abnutzung oder vom Vertragspartner zu vertretenden Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen, sofern diese nicht ausnahmsweise der Verwender zu vertreten hat, ebenfalls keine Mängelansprüche.
l.      Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner bei einem etwaigen Weiterverkauf keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt ferner Nr. 3 lit. j. dieser AGB entsprechend.
m.   Mängelansprüche bezüglich der Kaufsache oder des Werkes verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Sache. Die längeren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke) finden Anwendung.
n.     Für das in § 437 BGB und § 634 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218 BGB. Der Vertragspartner kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 BGB die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten.
o.     Auf das in § 437 BGB und § 634 BGB bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 BGB und Nr. 3 lit. d. dieser AGB entsprechende Anwendung.
p.     Der Vertragspartner hat dem Verwender Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere die mangelhafte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion zur Verfügung zu stellen.

 

4.    Sonstige Schadensersatzansprüche
Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn
aa.   zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
bb.   der Verwender einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
cc.   der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruht,
dd.   eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Schaden für das Leben, den Körper oder die Gesundheit geführt hat.
ee.   der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch den Verwender beruht, d.h. einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.

 

5.    Preise, Zahlung, Fälligkeit und Verzug
a.     Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, ausschließlich Aufstellung, Montage, Auslösung, Fracht und Verpackung, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
b.     Skonto und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
c.     Hat der Verwender die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts Abweichendes vereinbart, so trägt der Vertragspartner neben der vereinbarten Vergütung alle üblichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
d.     Der Verwender ist nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Entgegengenommene Wechsel kann der Verwender vor Verfall an den Vertragspartner zurückgeben und bei Fälligkeit sofortige Barzahlung fordern. Der Verwender kann die Annahme von Schecks ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber.
e.     Die Vorschrift des § 366 BGB findet Anwendung.
f.      Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
g.     Im Falle eines Kaufvertrags ist der Rechnungsbetrag – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nach Erhalt der Ware sofort fällig. Im Falle des Werkvertrags gilt die Vorschrift des § 641 BGB; im Falle eines Bauvertrages gilt die Vorschrift des § 650g Abs. 4 BGB. Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.
h.     Eine Geldschuld ist während des Zahlungsverzugs – unbeschadet weiterer Ansprüche – zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt mindestens acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Bei Nachweis eines höheren Zinsschadens ist dieser zu erstatten.

 

6.    Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Rechtsmängel
a.     Der Verwender haftet nicht für Schutzrechtsverletzungen, die auf Grund eines für das den Verwender nicht vorhersehbaren Gebrauchs der gelieferten Produkte oder dadurch eintreten, dass diese vom Vertragspartner oder auf dessen Veranlassung verändert werden.
b.     Liegt im Übrigen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine vom Verwender zu vertretende Schutzrechtsverletzung vor, für die der Verwender haftet, leistet der Verwender durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass der Verwender:
aa.     die Produkte so ändert, dass ein Schutzrecht Dritter nicht mehr verletzt wird und die Funktionsweise bzw. die Brauchbarkeit der Produkte nicht unangemessen beeinträchtigt wird;
bb.    die schutzrechtsverletzende Ware gegen Produkte austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist;
cc.     das dem Zwecke dieses Vertrages entsprechende oder ausreichende Nutzungsrecht verschafft.
c.     Weitergehende Rechte und Ansprüche auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz bestehen nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzender gesetzlicher Regelungen.
d.     Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Verwender zum frühest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Produkte ein Schutzrecht behauptet oder gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Vor Anerkennung eines Anspruches wegen einer behaupteten Schutzrechtsverletzung ist dem Verwender die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Dem Verwender ist auf Verlangen die Befugnis zu verschaffen, die Verhandlung oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen.
e.     Verletzt der Vertragspartner seine Pflicht aus vorstehendem lit. 6 d. schuldhaft, haftet er dem Verwender für den daraus entstehenden Schaden. Ansprüche gem. lit 6 b. und c. sind insoweit ausgeschlossen.
d.     Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

 

7.    Sicherungsrechte
a.     Der Verwender behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung und im Falle von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung vor.
b.     Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der gegebenen Sicherungen die Höhe der Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist der Verwender auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
c.     Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei erheblicher Verletzung dieser Pflicht, ist der Verwender berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
d.     Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an seine Abnehmer weiterveräußern bzw. für diese verarbeiten. Der Vertragspartner tritt im Gegenzug seine Ansprüche gegen den betreffenden Abnehmer bis zur Höhe der Forderung des Verwenders gegen den Vertragspartner wegen Lieferung der betreffenden Ware ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Verarbeitung entfällt, wenn der Vertragspartner mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart. Auf Verlangen des Verwenders hat der Vertragspartner, sobald er in Verzug gerät, die erfolgte Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Verwender die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
e.     Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Verwender. Dem Verwender steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.
f.      Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu.
g.     Die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
h.     Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes des verbauten Vorbehaltseigentums zur Sicherung der Forderungen des Verwenders auf diesen über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Die Forderungen gehen zum Zeitpunkt ihres Entstehens über.
i.      In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder Pfändung des Liefergegenstands durch den Verwender liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme ist der Verwender berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Ansprüche des Verwenders angerechnet.

 

8.    Beratung
a.     Eine technische Beratung ist nicht Gegenstand der Kauf- bzw. Werkverträge. Eine verbindliche technische Beratung bedarf eines gesonderten schriftlichen Beratungsvertrags. Eine technische Beratung entbindet den Vertragspartner nicht von der Obliegenheit einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung der gelieferten Ware.
b.     Gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben Eigentum des Verwenders und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die zur Verfügung gestellt wurden, Dritten – auch auszugsweise – ohne Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

 

9.    Schlussbestimmungen
a.     Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – ist der Firmensitz des Verwenders.
b.     Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
c.    Der Verwender beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§36 Abs. 1 VSBG).